das grenzt ja an sippenhaft?
babyklein,
gefragt am 29.04.2010 16:31
Darf als Hartz 4 Empfänger Unterhalt gekürzt werdenbis zu 100% bei einer 5 köpfien Familie , so das der Familie nur noch 200.-Euro bleiben zum leben.Mein Sohn wollte nicht in die Maßnahme gehen und daraufhin haben die dan Unterhalt gekürzt.
Anonym
gefragt am 26.01.2012 18:43
tanja5800,
gefragt am 25.01.2012 21:25
Anonym
gefragt am 16.12.2011 13:09
rafo,
gefragt am 17.10.2011 14:17
das reicht auch aus das amt zahlt ja so schon mit miete und allem drum und dran einer 4 köpfigen familie 13 oder 14
Sanktionen bei Nichtaufnahme der zumutbaren Tätigkeit:
* Lehnt der ALG II Empfänger erstmalig die Aufnahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit ab, wird das ALG II um einen Betrag in Höhe von 30 % für drei Monate gekürzt. Von der Sanktion ist das gesamte ALG II erfasst. Es werden also auch die Kosten der Unterkunft und ein ev. Mehrbedarf von der Sanktion erfasst. Ein eventuell gezahlter befristeter Zuschuss zum ALG II entfällt im vollen Umfang, ebenfalls für drei Monate.
* Sollte der erwerbsfähige Hilfebedürftige innerhalb eines Jahres zum zweiten Male die Aufnahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit ablehnen, so wird das an ihn gezahlte ALG II um einen Betrag von 60 % um weitere drei Monate gekürzt. Auch in diesem Falle entfällt ein befristeter Zuschlag für die weiteren drei Monate. Es besteht aber die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen in einem angemessenen Umfang. So kann der ALG II Empfänger beispielsweise Gutscheine für Kleidung oder Lebensmittel erhalten.
* Kommt es innerhalb eines Jahres zu weiteren Ablehnungen durch den ALG II Empfänger, so wird ihm das gesamte ALG II sowie der befristete Zuschlag gestrichen. Die ARGE zahlt somit an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen keinerlei Leistungen. Auch hier besteht die Möglichkeit der ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen. Erklärt sich der ALG II Empfänger nachträglich bereit, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, kann die ARGE von einer 100 %igen Sanktion auf eine Kürzung des ALG II um einen Betrag von 60 % übergehen. Eine Verpflichtung zur Absenkung der Sanktion besteht aber nicht.
Für Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollenden haben, sind die Sanktionen härter:
* Lehnt der Jugendliche die Aufnahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit erstmalig ab, werden ihm die Regelleistung und ein eventueller Mehrbedarf und befristeter Zuschlag vollständig für drei Monate gestrichen. Die Sanktion erfasst also im Gegensatz zu einer Sanktion im Falle einer Person über 25 Jahren nicht das gesamte ALG II, sondern die Regelleistung und den Mehrbedarf. Dafür wird keine prozentuale Kürzung vorgenommen; die Regelleistung und der Mehrbedarf entfallen im vollen Umfang. Dem Jugendlichen werden aber die Kosten für die Unterkunft inklusive Heizung bezahlt. Wie im Falle der Ablehnung durch einen ALG II Empfänger über 25 Jahren besteht auch hier die Möglichkeit der Erbringung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerter Leistungen.
* Lehnt der Jugendliche innerhalb eines Jahres wiederholt eine zumutbare Arbeit ab, fällt er für weitere drei Monate vollständigen aus dem Bezug des gesamten ALG II und des befristeten Zuschlages. Ab der zweiten Ablehnung durch den Jugendlichen werden also auch nicht mehr die Kosten der Unterkunft von der ARGE getragen. Erklärt sich der Jugendliche nachträglich bereit, eine Tätigkeit aufzunehmen, kann die ARGE die Kosten der Unterkunft übernehmen. Auch in diesem Fälle keinen ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in Form von Kleidungs- und Lebensmittelgutscheinen ausgegeben werden.
Die oben genannten Sanktion gelten auch, wenn der ALG II Empfänger oder der Jugendliche einer Pflicht aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommt. In einer solchen kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet werden, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z.B. einer Trainingsmaßnahme) teilzunehmen. Wird eine solche abgelehnt oder ohne wichtigen Grund abgebrochen, wird durch die jeweilige ARGE eine Absenkung der gewährten Leistungen in der oben dargestellten Form vorgenommen.
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es sollte ihm nicht alles gestrichen werden, also kühlen kopf bewaren und nochmal mit der Beraterin sprechen
wenn du nicht in Deutschland wohnst bekommste auch kein Geld von hier.. Ist doch klar oder ?
Für Hartz IV müsstest du hier täglich erreichbar sein und das biste nicht...
Sonst würden alle Hartz IV Empfänger auf Mallorca leben..
Bin selber Hartz IV Empfänger der sich nur sein Recht holt. Denn.. Nicht nur die ARGE hat Rechte.. der Hartz IV Empfänger auch. Das wissen leider die wenigsten.
Hab mich, nachdem mir die ARGE 3 Jobs versaut hat die ich mir selber gesucht hatte, mit den Gesetzen vertraut gemacht. Das hat sich gelohnt ;-))
Habe inzwischen 6 Einstweilige Verfügungen und ein Gerichtsverfahehren gegen die ARGE gewonnen, eine Erfolgsquote von 100 % . Das das die ARGE nicht gerade freut, kann man verstehen, oder ?
Jetzt überlege ich wie ich mein Wissen an Betroffene weitergeben und evtl. damit noch was verdienen kann.
Dann ist endlich Ruhe mit den rechtswidrigen Sanktionen und Schikanen der ARGE.
Viele Grüße
Andreas
www.anwadi.de
Jaani,
25.05.2011 10:51
Hartz IV ist keine Sozial - Leistung, die man zurück zahlen muss. Es muss auch niemand anders dafür auf kommen. Wenn ihr eine eigene Wohnung habt, bekommt ihr wahrscheinlich selbst zunächst noch Hartz IV oder einen Zuschuss davon, wenn Dein Mann nicht genug verdient. Also heiratet und zieht euer Kind in einer vernünftigen Familie auf. Lauft aber bitte nicht nach ein paar Jahren wieder aus einander !
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